Antragstellung für gesetzlich Versicherte
Empfehlung für privat Versicherte
Sofern es nicht aus der Versicherungspolice hervorgeht, empfehle ich Ihnen eine Anfrage bei Ihrer Krankenkasse, ob Ernährungsberatung zur vereinbarten Versicherungsleistung gehört.
Gerne erstelle ich Ihnen einen Kostenvoranschlag.
Gesetzesgrundlagen und Ausführungen
Verordnungen zur Diättherapie/Ernährungstherapie gem. § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB V
Eine anteilige Kostenerstattung ist auf Antrag möglich, wenn eine medizinische Indikation vorliegt. Diese wird mit einer „ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung“ nachgewiesen und enthält die Diagnose und Anzahl der Beratungen. Die gesetzlichen Krankenkassen bezuschussen im Allgemeinen fünf bis sechs Beratungen im Zeitraum von zwei Jahren. Es handelt sich dabei um eine Kann-Leistung, die einer individuellen Prüfung unterliegt.
Verordnungen zur Primärprävention und Gesundheitsförderung gem. § 20 Abs. 1 SGB V übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen für die den allgemeinen Gesundheitszustand verbessernde Leistungen. Diese Primärprävention kann sowohl als Einzel- als auch Gruppenberatung oder betrieblichen Gesundheitsförderung von Leistungserbringern mit einer Anbieterqualifikation durchgeführt werden. z.B. die Einzelberatung zur Vermeidung von Fehl- und Mangelernährung oder die Diabetes-Prävention – maximal drei Einheiten. Auch hierbei handelt es sich um eine Kann-Leistung, die individuell geprüft wird.